Internierte Personen können soweit wie möglich ihre Religion ausüben. Falls benötigt, hat sich die Gewahrsamsmacht um seelsorgerisches Personal zu bemühen. (Art. 93 GA IV)
In Internierungslagern hat die Gewahrsamsmacht Angebote zur geistigen, erzieherischen, sportlichen und der Erholung dienenden Betätigung zu schaffen. (Art. 94 GA IV) Hierbei ist auf Altersunterschiede Rücksicht zu nehmen.
Internierte dürfen nicht zur Arbeit gezwungen werden. (Art. 95 I GA IV) Sie können jedoch zu Arbeiten innerhalb des Lagers, die der medizinischen Versorgung oder der Lagerverwaltung/-instandhaltung dienen, herangezogen werden. (Art. 95 III GA IV)
Unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder unter Zwang erfolgt, muss eine angemessene Entlohnung gezahlt werden und es müssen zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen. (Art. 95 IV GA IV)
Gebrauchs- und Wertgegenstände sollen bei ihren jeweiligen Eigentümern verbleiben. Sofern Wertgegenstände aufgrund bestehender Verfahrensvorschriften eingezogen werden, darf dieses nur gegen Quittung geschehen. Sie sind nach Ende der Inhaftierung zurückzugeben. Persönliche Gegenstände, z. B. Fotos, sind von der Beschlagnahme ausgeschlossen. (Art. 97 GA IV)
So schnell wie möglich (Art. 132 I GA IV), spätestens jedoch nach Beendigung der Feindseligkeiten sind die Internierten freizulassen (Art. 133 I GA IV).